Rechtliche Informationen

Hier geht es um die Gesetze
zur digitalen Barrierefreiheit.
Wir beschreiben die Gesetze für Europa,
für Österreich und für einzelne Bundesländer.

Es gibt eine Richtlinie der EU.
Sie schreibt vor:
Alle Websites und Apps von öffentlichen Stellen
müssen barrierefrei sein.
Das gilt in allen Mitgliedsländern der EU.

In Österreich wurde die Richtlinie
in ein Gesetz umgewandelt:
das Web-Zugänglichkeits-Gesetz.

Für jedes Bundesland gibt es auch
ein eigenes Gesetz dazu.

Die Richtlinie der EU

In der Richtlinie der EU steht:

  • Alle öffentlichen Websites und Apps
    müssen die WCAG erfüllen.
    Das sind Regeln für die digitale Barrierefreiheit,
    die in vielen Ländern verwendet werden.
    Außerdem müssen öffentliche Websites und Apps
    einige zusätzliche Regeln erfüllen.
  • Auf öffentlichen Websites und in Apps
    muss es eine Erklärung zur Barrierefreiheit geben.
    Darin steht,
    welche Teile barrierefrei sind und welche nicht.
    In einem Beschluss der EU steht genau,
    wie die Erklärung aussehen muss,
    und wo sie stehen muss.
  • Es muss in jedem EU-Land eine Stelle geben,
    die die Barrierefreiheit überwacht.
    Bei dieser Stelle kann man sich auch beschweren,
    wenn man eine Barriere findet.
    Alle 3 Jahre müssen die Stellen einen Bericht schreiben.
    Darin muss stehen,
    wie es mit der Barrierefreiheit aussieht.
    In einem Beschluss der EU steht,
    wie der Bericht aussehen muss.

Das Gesetz in Österreich:
Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Der Staat Österreich hat die EU-Richtlinie
in ein österreichisches Gesetz umgewandelt.
Das ist das Web-Zugänglichkeits-Gesetz.

Im Gesetz steht:
Die zuständige Stelle in Österreich
ist die Österreichische Forschungs-Förderungs-Gesellschaft.
Die Abkürzung ist FFG.

Die FFG überwacht die digitale Barrierefreiheit.
Sie untersucht öffentliche Websites und Apps
vom Staat Österreich.
Sie überprüft, ob diese barrierefrei sind
und schreibt Berichte darüber.

Die FFG sammelt auch Berichte
aus den 9 Bundesländern.

Außerdem unterstützt die FFG
Menschen, die Barrieren finden.
Und sie unterstützt öffentliche Stellen dabei,
die Barrieren zu beheben.

Wofür gilt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz?

  • Für Websites und Apps vom Staat Österreich.
  • Für Website und Apps von Stellen,
    die zu einer öffentlichen Einrichtung
    vom Staat Österreich gehören.

Wofür gilt das Web-Zugänglichkeits-Gesetz nicht?

  • Für Dateien, die vor 23. September 2018
    veröffentlich wurden.
    Aber das gilt nur, wenn man die Dateien
    jetzt nicht mehr für Verwaltungs-Aufgaben braucht.
  • Für Videos und Ton-Aufnahmen,
    die vor 23. September 2020 veröffentlicht wurden.
  • Für Videos und Ton-Aufnahmen,
    die live übertragen worden sind.
  • Für Landkarten.
    Aber die wichtigen Informationen von Landkarten
    muss es auch barrierefrei geben.
    Ein Beispiel:
    Auf einer Landkarte sieht man,
    wie man zu einem Gebäude kommt.
    Die Landkarte ist nicht barrierefrei.
    Die Weg-Beschreibung steht deshalb
    auch als barrierefreier Text daneben.
  • Für Inhalte von anderen Organisationen.
    Das gilt, wenn die öffentliche Stelle
    diese Inhalte nicht bezahlt
    und keine Kontrolle darüber hat.
    Also zum Beispiel für Websites von anderen Organisationen.
  • Für Stücke, die zum Kultur-Erbe gehören.
    Das können zum Beispiel alte Kunstwerke,
    Fotos oder Briefe sein.
    Manchmal kann man diese Stücke
    nicht barrierefrei machen.
    Oder man würde sie zu stark verändern.
    Oft gibt es zum Beispiel kein Programm,
    das einen alten Brief schnell in moderne Schrift umwandelt.
    Dann müssen diese Stücke nicht barrierefrei sein.
  • Für Inhalte, die nicht öffentlich sind,
    und die vor 23. September 2019 gemacht wurden.
    Zum Beispiel Informationen,
    die nur für das Personal der öffentlichen Stelle sind.
    Wenn die Website neu gemacht wird,
    müssen aber auch diese Inhalte barrierefrei werden.
  • Für Websites und Apps von Schulen,
    Kindergärten und Kinder-Krippen.
    Aber wichtige Verwaltungs-Aufgaben
    müssen auch dort barrierefrei sein.
  • Für Archive.
    Das sind Inhalte, die nicht mehr verwendet werden.
    Sie sind nach dem 23. September 2019
    nicht mehr verändert worden.
  • Für Inhalte, bei denen es sehr schwer wäre,
    dass man sie barrierefrei macht.
    Es ist genau festgelegt, wie man das überprüft.
    Es wird auf diese Dinge geschaut:
    • Wie groß ist die öffentliche Stelle?
    • Wie viel Geld hat sie?
    • Welche Art von Stelle ist es?
    • Wie viel würde die Barrierefreiheit kosten?
    • Welche Vorteile hätte die öffentliche Stelle?
    • Welche Vorteile hätten Menschen mit Behinderungen?
    • Wie oft und wie lange wird der Inhalt genutzt?

Seit wann müssen Websites und Apps
barrierefrei sein?

  • Websites, die vor 23. September 2018
    veröffentlich wurden:
    Sie müssen seit 23. September 2020 barrierefrei sein.
  • Websites, die nach 23. September 2018
    veröffentlicht wurden:
    Sie müssen seit 23. September 2019 barrierefrei sein.
  • Alle Apps müssen seit 23. Juni 2021 barrierefrei sein.

Welche Strafen gibt es?

Es gibt keine Strafe,
wenn Websites und Apps nicht barrierefrei sind.

Die Gesetze in den Bundesländern

Die Bundesländer haben die EU-Richtlinie
auch in Gesetze umgewandelt.
Manche Bundesländer haben Gesetze angepasst,
die es schon gab.
Andere haben ein neues Gesetz gemacht.

In jedem Gesetz steht,
welche Stelle in dem Bundesland
die Barrierefreiheit überwacht.
Bei dieser Stelle kann man sich auch
über Barrieren beschweren.

Diese Links führen zu den Gesetzen aus den Bundesländern:

Mehr Informationen für jedes Bundesland

Klicken Sie auf ein Bundesland.
Dort finden Sie mehr rechtliche Informationen
und die Beschwerde-Stelle für das Bundesland.

Karte von Österreich Wien Vorarlberg Tirol Salzburg Oberösterreich Niederösterreich Burgenland Steiermark Kärnten
https://www.digitalbarrierefrei.at/de-LL/verstehen/rechtlicher-rahmen