Rechtlicher Rahmen
Die Gesetze auf EU-, Bundes- und Landesebene betreffend der digitalen Barrierefreiheit
Die Inhalte dieser Website richten sich in erster Linie an öffentliche Stellen. Weiters an Agenturen, die an digitalen Produkten für öffentliche Stellen arbeiten und an Nutzer:innen des digitalen Angebots öffentlicher Stellen.
Für öffentliche Stellen gelten besondere Regeln zur digitalen Barrierefreiheit. Diese Regeln basieren auf einer Europäischen Richtlinie, der Web Accessibility Directive (WAD) (externer Link) und sind in Österreich in Form des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) (externer Link) und der entsprechenden Landesgesetze übernommen worden.
Öffentliche Stellen müssen unter anderem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Außerdem müssen bestimmte technische Vorgaben erfüllt werden und es gibt Anlaufstellen für Beschwerden. Es wird regelmäßig überprüft und berichtet (Monitoring), inwieweit die Anforderungen zur digitale Barrierefreiheit in Österreich von digitalen Angeboten der öffentlichen Hand erfüllt werden. Alle relevanten Informationen dazu, finden Sie auf dieser Website.
Auch Unternehmen – egal ob öffentlich oder privat –, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, müssen sich mit digitaler Barrierefreiheit befassen. Für sie gelten die Vorgaben des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) bzw. der Europäischen Richtlinie European Accessibility Act (EAA). Die technischen Anforderungen decken sich mit den in der WAD referenzierten Barrierefreiheitskriterien, gehen aber je nach Produkt und Dienstleistung unter Umständen darüber hinaus. Und es gibt weitere Unterschiede – zum Beispiel bei der Erklärung zur Barrierefreiheit.
Nähere Details zu den Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsgesetz, finden Sie auf der WKO-Website (externer Link).
Weitere relevante Gesetze in Zusammenhang mit der digitalen Barrierefreiheit sind das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (externer Link) und das Behinderteneinstellungsgesetz (externer Link). Auf diese beiden Gesetze wird in der Folge nicht genauer eingegangen, da die Details zu den Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit im WZG, den entsprechenden Landesgesetzen und dem Barrierefreiheitsgesetz zu finden sind.
Die europäischen Richtlinien und ihre Umsetzung in Österreich
Die Web Accessibility Directive (WAD) – anwendbar für Websites und Apps öffentlicher Stellen
Den technischen Standard definiert die WAD (externer Link) mit der Europäischen Norm „Accessibility requirements for ICT products and services“ Version 3.2.1 (2021-03) (externer Link). Das sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 AA von W3C (externer Link) und einige zusätzliche Kriterien.
Auch die Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung ist eine gesetzliche Anforderung. Im Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (externer Link) ist genau beschrieben, wie eine solche Erklärung aussehen soll, wo sie zu finden sein muss und welche Inhalte darin berücksichtigt werden müssen.
Die Richtlinie sieht den Einsatz von Monitoring- und Ombudsstellen (Beschwerdestellen) vor. Alle drei Jahre muss jeder Mitgliedsstaat die erhobenen Daten auswerten und einen Monitoringbericht veröffentlichen. Im Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung gemäß der Richtlinie (externer Link) sind alle notwendigen Details dazu beschrieben.
Das Web-Zänglichkeits-Gesetz als Umsetzung der WAD auf Bundesebene
Mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, kurz WZG (externer Link) übernimmt der Bund die EU Richtlinie in die nationale Gesetzgebung. Das WZG beschreibt, dass die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, kurz FFG, Österreichs Weg zur digitalen Barrierefreiheit begleiten und in Form von Monitoringberichten dokumentieren soll. Dafür untersucht die FFG Websites und Apps des Bundes auf ihre Zugänglichkeit, stellt entsprechende Berichte zusammen und sammelt Berichte aus den neun Bundesländern. Als Servicestelle unterstützt die FFG Nutzer:innen von Websites und Apps ebenso wie öffentliche Einrichtungen bei der Behebung von Barrieren.
Geltungsbereich und Deadlines
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz gilt für Websites und Apps
- des Bundes und
- von Einrichtungen, die
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
- im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- zumindest teilrechtsfähig sind und
- überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind.
Das WZG gilt nicht für
- Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
- live übertragene zeitbasierte Medien;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie 1. aufgrund der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder 2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
- Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
- Websites und Apps von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
- Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
- Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder App zu berücksichtigen.
Websites und Apps, die dem Bund zuordenbar sind, müssen laut der Richtlinie (EU) 2016/2102 seit einem gewissen Zeitpunkt barrierefrei sein, und zwar:
- Websites, die vor dem 23 September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2019,
- Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2020,
- alle Apps seit 23. Juni 2021.
Sanktionen
Sanktionen bzw. Strafen sieht die EU-Richtlinie bzw. das WZG nicht vor.
Die neun Landesgesetze als Umsetzung der WAD auf Landesebene
Die Bundesländer haben die Richtlinie in die jeweilige Landesgesetzgebung übernommen. Dies erfolgte, indem bestehende Gesetze novelliert bzw. neue Gesetze erlassen wurden. In den jeweiligen Landesgesetzen sind entsprechende Monitoring- bzw. Beschwerdestellen definiert. Genau so, wie auf Bundesebene die FFG verantwortlich ist, so sind die Landesstellen für das Monitoring bzw. das Betreiben einer Beschwerdestelle verantwortlich.
Folgende Links führen zu den jeweiligen Landesgesetzen:
- Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 (externer Link)
- NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (externer Link)
- Oö. Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Steiermärkisches Webzugangsgesetz (externer Link)
- Salzburger Teilhabegesetz (externer Link)
- Tiroler Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Wiener Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
Weiterführende landesspezifische Informationen
Mit einem Klick auf das jeweilige Bundesland gelangen Sie zu weiterführenden bundeslandspezifischen Inhalten zur rechtlichen Lage, zu den Kontaktstellen und sonstigen spezifischen Inhalten.
European Accessibility Act – anwendbar für Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten
Die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie RL (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (EAA) (externer Link) ist anwendbar nach dem 28. Juni 2025. Die nationale Umsetzung des EAA findet sich im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) (externer Link).
Das Barrierefreiheitsgesetz als Umsetzung des EAA auf nationaler Ebene
Details zur Umsetzung und den Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) (externer Link) finden Sie auf der WKO Website (externer Link).