Rechtlicher Rahmen
Die Gesetze auf EU-, Bundes- und Landesebene betreffend der digitalen Barrierefreiheit
Die Inhalte dieser Website richten sich an:
- öffentliche Stellen,
- Agenturen, die digitale Produkten für öffentliche Stellen entwickeln,
- Nutzer:innen von digitalen Angebots öffentlicher Stellen.
Für öffentliche Stellen gibt es besondere Regeln zur digitalen Barrierefreiheit. Diese Regeln haben die Europäischen Richtlinie, die Web Accessibility Directive (WAD) (externer Link) als Grundlage. In Österreich gelten dazu das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) (externer Link) und die entsprechenden Landesgesetze.
Öffentliche Stellen müssen:
- eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren,
- technische Vorgaben erfüllen,
- Anlaufstellen für Beschwerden anbieten.
Österreich überprüft und berichtet (Monitoring) regelmäßig, inwieweit die digitalen Angebote öffentlicher Stellen barrierefrei sind. Alle wichtigen Informationen dazu, finden Sie auf dieser Website.
Auch private Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, müssen sich mit digitaler Barrierefreiheit beschäftigen. Für sie gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) bzw. der Europäischen Richtlinie European Accessibility Act (EAA). Die technischen Anforderungen sind ähnlich wie die in der WAD referenzierten Barrierefreiheitskriterien, können aber je nach Produkt und Dienstleistung abweichen. Es gibt auch weitere Unterschiede, zum Beispiel bei der Erklärung zur Barrierefreiheit.
Details zu den Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsgesetz, finden Sie auf der Websites des Sozialministeriumservice (externer Link).
Weitere Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit sind:
- das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (externer Link),
- das Behinderteneinstellungsgesetz (externer Link).
Die Gesetze werden hier nicht genau erklärt. Die Regeln für digitale Barrierefreiheit stehen im WZG, in den Landes-Gesetzen und im Barrierefreiheits-Gesetz.
Die europäischen Richtlinien und ihre Umsetzung in Österreich
Die Web Accessibility Directive (WAD) gilt für Websites und Apps öffentlicher Stellen
Die WAD (externer Link) legt technische Standards für Barrierefreiheit fest. In der Europäischen Norm „Accessibility requirements for ICT products and services“ Version 3.2.1 (2021-03) (externer Link) sind die Regeln aufgelistet. Das sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 AA von W3C (externer Link) und einige zusätzliche Kriterien.
Eine Barrierefreiheitserklärung ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Erklärung muss bestimmte Inhalte haben. Im Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit (externer Link) ist alles genau beschrieben.
Die Richtlinie fordert auch Monitoring- und Beschwerdestellen. Diese Stellen überwachen die Barrierefreiheit und nehmen Beschwerden entgegen. Alle Mitgliedsstaaten müssen alle drei Jahre einen Bericht veröffentlichen. Dieser Bericht zeigt die Ergebnisse der Überwachung. Ein Durchführungs-Beschluss (externer Link) erklärt, wie die Überwachung und Berichterstattung ablaufen sollen.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz als Umsetzung der WAD auf Bundesebene
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz, kurz WZG (externer Link) ist ein Gesetz in Österreich. Es setzt die EU Richtlinie um. Es regelt, wie der Bund digitale Barrierefreiheit sicherstellen soll.
Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) hilft bei diesem Vorgang. Sie prüft Websites und Apps des Bundes auf Barrierefreiheit. Die FFG schreibt Berichte über die Ergebnisse. Sie sammelt auch Berichte aus den 9 Bundesländern.
Als Servicestelle unterstützt die FFG Menschen, die Websites und Apps nutzen. Sie unterstützt auch öffentliche Einrichtungen, Barrieren zu beseitigen.
Geltungsbereich und Deadlines
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz gilt für Websites und Apps
- des Bundes und
- von Einrichtungen, die
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
- im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
- zumindest teilrechtsfähig sind und
- überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind.
Das WZG gilt nicht für
- Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
- aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
- live übertragene zeitbasierte Medien;
- Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
- Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie 1. aufgrund der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder 2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
- Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
- Websites und Apps von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
- Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
- Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder App zu berücksichtigen.
Websites und Apps, die dem Bund zuordenbar sind, müssen laut der Richtlinie (EU) 2016/2102 seit einem gewissen Zeitpunkt barrierefrei sein, und zwar:
- Websites, die vor dem 23 September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2019,
- Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2020,
- alle Apps seit 23. Juni 2021.
Sanktionen
Die EU-Richtlinie und das WZG sehen keine Sanktionen oder Strafen vor.
Die 9 Landes-Gesetze setzen die WAD auf Landes-Ebene um
WAD bedeutet Web-Accessibility-Directive. Das ist eine EU-Richtlinie für barrierefreie Webseiten und Apps. Die 9 Bundesländer haben die EU-Richtlinie in ihre Landesgesetze übernommen. Dafür haben sie bestehende Gesetze geändert oder neue Gesetze gemacht. In den Landesgesetzen gibt es Stellen für Überwachung und Beschwerden.
Folgende Links führen zu den jeweiligen Landesgesetzen:
- Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 (externer Link)
- NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017 (externer Link)
- Oö. Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Steiermärkisches Webzugangsgesetz (externer Link)
- Salzburger Teilhabegesetz (externer Link)
- Tiroler Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Vorarlberger Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
- Wiener Antidiskriminierungsgesetz (externer Link)
Zusätzliche Informationen zu einem bestimmten Bundesland
Mit einem Klick auf ein Bundesland erhalten Sie mehr Informationen. Diese Informationen betreffen die rechtliche Lage, Kontaktstellen und andere spezielle Inhalte.
European Accessibility Act (EAA)
Der European Accessibility Act gilt auch für Unternehmen. Er betrifft Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Die europäische Barrierefreiheits-Richtlinie RL (EU) 2019/882 (externer Link) legt fest, was an Produkten und in Dienstleistungen barrierefrei sein muss. Barrierefrei bedeutet, dass alle Menschen, auch mit Behinderungen, sie nutzen können. Diese Richtlinie gilt ab dem 28. Juni 2025.
Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht und steht im Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) (externer Link).
Das Barrierefreiheitsgesetz als Umsetzung des EAA auf nationaler Ebene
Details zur Umsetzung und den Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) (externer Link) finden Sie auf der WKO Website (externer Link).